CORONA-Regeln
Seit dem 15. September 2021 ist die folgende Verordnung gültig: >> zur Verordnung
Überblick der wesentlichen Änderungen:
- Verschärfung der Kontrollen der geltenden Maßnahmen
- Antigen-Tests nur mehr 24 Stunden gültig
- FFP2-Maske verpflichtend, wo derzeit Mund-Nasenschutz besteht (insbesondere Betriebsstätten des täglichen Bedarfs wie zB Lebensmitteleinzelhandel, öffentliche Verkehrsmittel, Banken, Postgeschäftsstellen, etc.).
- Für Mitarbeiter im Handel: FFP2-Maskenpflicht im Lebensmittel-Einzelhandel. Möglichkeit zur Maskenbefreiung für Mitarbeiter, die einen 3G-Nachweis über die geringe epidemiologische Gefahr gem. §1 Abs. 2 Z 1 bis 5 , vorlegen können-
- Empfehlung FFP2 für alle auch im gesamten Handel, für Ungeimpfte verpflichtend FFP2-Maskenpflicht im gesamten Handel (stichprobenartige Kontrollen durch Polizei, keine verpflichtenden Kontrollen durch den Handel!)
- 3G bei Veranstaltungen ab 25 Personen (bis jetzt ab 100 Personen)
- Zutritt in die Nachtgastronomie nur mit
- Impfnachweis oder
- negativem PCR-Test (max. 72 h alt) oder
- Genesungsnachweis (nur bei Genesungsnachweis, ärztlicher Bestätigung oder Absonderungsbescheid)
- In Museen, kulturellen Ausstellungshäusern, Kunsthallen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven haben KundInnen, die weder geimpft noch genesen sind, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen, Geimpfte bzw. Genesene müssen keine FFP2-Maske tragen (es wird jedoch empfohlen)
- Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht nur Waren, Speisen oder Getränke verkauft werden, gelten die Regelungen für Zusammenkünfte (dh bei mehr als 25 Teilnehmern 3G-Nachweis etc.). Wenn nur Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, ist kein 3G-Nachweis notwendig, in geschlossenen Räumen muss FFP2-Maske getragen werden.
- In Theatern, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsälen und -arenen ist weiterhin ein 3G-Nachweis verpflichtend für alle
- Als Impfnachweise gelten
- Zweitimpfung, wobei diese max. 360 Tage (statt bisher 270) zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen oder
- Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (dzt. Johnson&Johnson). Die Impfung darf max. 270 Tage zurückliegen oder
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorliegt; die Impfung darf max. 360 Tage zurückliegen oder
- NEU: weitere Impfung, wobei diese maximal 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer der oben genannten Impfungen mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
Quelle: WKO
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