CORONA-Regeln

 

Seit dem 15. September 2021 ist die folgende Verordnung gültig:  >> zur Verordnung

 

Überblick der wesentlichen Änderungen:

  • Verschärfung der Kontrollen der geltenden Maßnahmen
  • Antigen-Tests nur mehr 24 Stunden gültig
  • FFP2-Maske verpflichtend, wo derzeit Mund-Nasenschutz besteht (insbesondere Betriebsstätten des täglichen Bedarfs wie zB Lebensmitteleinzelhandel, öffentliche Verkehrsmittel, Banken, Postgeschäftsstellen, etc.).
    • Für Mitarbeiter im Handel: FFP2-Maskenpflicht im Lebensmittel-Einzelhandel. Möglichkeit zur Maskenbefreiung für Mitarbeiter, die einen 3G-Nachweis über die geringe epidemiologische Gefahr gem. §1 Abs. 2 Z 1 bis 5 , vorlegen können-
  • Empfehlung FFP2 für alle auch im gesamten Handel, für Ungeimpfte verpflichtend FFP2-Maskenpflicht im gesamten Handel (stichprobenartige Kontrollen durch Polizei, keine verpflichtenden Kontrollen durch den Handel!)
  • 3G bei Veranstaltungen ab 25 Personen (bis jetzt ab 100 Personen)
  • Zutritt in die Nachtgastronomie nur mit
    • Impfnachweis oder
    • negativem PCR-Test (max. 72 h alt) oder
    • Genesungsnachweis (nur bei Genesungsnachweis, ärztlicher Bestätigung oder Absonderungsbescheid)
  • In Museen, kulturellen Ausstellungshäusern, Kunsthallen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven haben KundInnen, die weder geimpft noch genesen sind, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen, Geimpfte bzw. Genesene müssen keine FFP2-Maske tragen (es wird jedoch empfohlen)
  • Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht nur Waren, Speisen oder Getränke verkauft werden, gelten die Regelungen für Zusammenkünfte (dh bei mehr als 25 Teilnehmern 3G-Nachweis etc.). Wenn nur Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, ist kein 3G-Nachweis notwendig, in geschlossenen Räumen muss FFP2-Maske getragen werden.
  • In Theatern, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsälen und -arenen ist weiterhin ein 3G-Nachweis verpflichtend für alle
  • Als Impfnachweise gelten
    • Zweitimpfung, wobei diese max. 360 Tage (statt bisher 270) zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen oder
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (dzt. Johnson&Johnson). Die Impfung darf max. 270 Tage zurückliegen oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorliegt; die Impfung darf max. 360 Tage zurückliegen oder
    • NEU: weitere Impfung, wobei diese maximal 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer der oben genannten Impfungen mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.

 

Quelle: WKO

 

 

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